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# § 27 Maßnahmen bei fehlerhaften technischen Unterlagen
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(1) Genügen die technischen Unterlagen nicht den Anforderungen des § 21 und ergibt sich daraus, dass die vorgelegten einschlägigen Daten oder die Mittel, die zur Sicherstellung der Konformität von Funkanlagen mit den grundlegenden Anforderungen nach § 4 eingesetzt werden, nicht ausreichend sind, so kann die Bundesnetzagentur den Hersteller oder den Einführer auffordern, die Konformität auf eigene Kosten prüfen zu lassen.
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(2) Die Prüfung muss von einer Konformitätsbewertungsstelle durchgeführt werden, die von der Bundesnetzagentur anerkannt ist. Die Bundesnetzagentur bestimmt die Frist, innerhalb derer die Prüfung durchzuführen ist.
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