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# § 1 Stillegung bei Bezug einer Rente aus der Alterssicherung der
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Landwirte
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(1) Eine landwirtschaftlich genutzte Fläche ist nur stillgelegt, wenn jede landwirtschaftliche Nutzung und jeglicher Anbau von Kulturpflanzen nicht nur vorübergehend eingestellt wird (nachhaltiges Brachlegen).
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(2) Als Stillegung einer landwirtschaftlich genutzten Fläche gilt die Nutzung zu nichtlandwirtschaftlichen Zwecken, insbesondere zu Zwecken des Naturschutzes und der Landschaftspflege, wenn
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1.die landwirtschaftliche Nutzung ruht, indem die Fläche insbesondere nicht zur Gewinnung pflanzlicher oder tierischer Erzeugnisse genutzt wird und
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2.bei der Verwendung für Zwecke des Naturschutzes und der Landschaftspflege neben den Verpflichtungen nach § 3 Abs. 2 die besonderen Verpflichtungen erfüllt werden, die den Zielen des Naturschutzes und der Landschaftspflege dienen und die gegenüber der nach Landesrecht hierfür zuständigen Behörde übernommen worden sind.
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Werden auf der stillgelegten Fläche Tätigkeiten verrichtet, die auf öffentlich-rechtlichen Pflichten, insbesondere nach Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft, nach § 3 oder nach Landesrecht, beruhen, gilt dies nicht als landwirtschaftliche Nutzung.
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(3) Eine landwirtschaftlich genutzte Fläche gilt auch als stillgelegt, wenn
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1.unmittelbar vor dem Beginn einer Rente nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte eine Produktionsaufgaberente nach dem Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit bezogen wurde und
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2.die während der Gewährung der Produktionsaufgaberente stillgelegten Flächen weiterhin entsprechend den Vorschriften des Gesetzes zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit stillgelegt oder der landwirtschaftlichen Nutzung dauernd entzogen werden.
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(4) Eine landwirtschaftliche Nutzung ruht nicht, wenn
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1.es sich um Geringstland im Sinne des Bewertungsgesetzes handelt und dieses zum Betrieb der Land- und Forstwirtschaft gehört oder
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2.die Flächen in extensiv zu nutzendes Grünland umgewandelt werden.
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