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# § 21 Wiederholung
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(1) Eine nicht bestandene Prüfung oder Teilprüfung kann wiederholt werden. Die Aufsichtsbehörde kann ausnahmsweise eine zweite Wiederholung zulassen, wenn begründete Aussicht auf Erfolg besteht.
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(2) Empfehlungen des Prüfungsausschusses für die Wiederholung sind angemessen zu berücksichtigen.
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