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# § 15 Erteilung der Fluglotsenlizenz
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(1) Die Aufsichtsbehörde erteilt die Fluglotsenlizenz an Personen,
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1.die mindestens 21 Jahre alt sind; ausnahmsweise kann die Aufsichtsbehörde eine niedrigere Altersgrenze zulassen;
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2.die Inhaber einer Auszubildendenlizenz sind, einen genehmigten betrieblichen Ausbildungsplan absolviert und die Prüfung oder fortlaufenden Beurteilungen nach § 14 zum Erwerb mindestens einer Berechtigung im Rahmen der erteilten Erlaubnis und Befugnisse erfolgreich abgeschlossen haben;
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3.die über ein gültiges medizinisches Tauglichkeitszeugnis nach § 7 verfügen;
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4.die eine ausreichende Sprachkompetenz nach § 10 Abs. 2 und 3 nachgewiesen haben und
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5.bei denen § 6 Abs. 1 Nr. 6 entsprechend nicht entgegensteht.
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(2) Der Fluglotsenlizenzschein wird dem Fluglotsen ausgehändigt.
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(3) Das Innehaben der Fluglotsenlizenz berechtigt den Inhaber, selbstverantwortlich Flugverkehrskontrolldienste im Rahmen der einen Teil der Fluglotsenlizenz bildenden Erlaubnisse, Befugnisse, Berechtigungen und Sprachvermerke zu erbringen.
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