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# § 2 Inhalt der Frequenzzuweisungstabelle
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(1) Die Frequenzzuweisungen für die Bundesrepublik Deutschland werden in einer Frequenzzuweisungstabelle (Teil A der Anlage) dargestellt. Diese enthält die Zuweisung der Frequenzbereiche an einzelne Funkdienste und an andere Anwendungen elektromagnetischer Wellen sowie Bestimmungen über die Frequenznutzungen und darauf bezogene nähere Festlegungen.
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(2) Die Zuweisung eines Frequenzbereichs ist die Eintragung in die Frequenzzuweisungstabelle zum Zwecke der Benutzung dieses Bereichs durch einen oder mehrere Funkdienste oder durch andere Anwendungen elektromagnetischer Wellen.
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(3) Nutzungsbestimmungen im Sinne des Absatzes 1 können Folgendes enthalten:
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1.Zuweisungen an Funkdienste in Teilen der Bezugsfrequenzbereiche;
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2.Festlegungen über die Art der Funkanwendung eines Funkdienstes einschließlich Angaben technischer oder betrieblicher Art;
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3.Ergänzungen zur Festlegung der zivilen oder militärischen Nutzung und
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4.Festlegungen über andere Anwendungen elektromagnetischer Wellen.
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