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# § 11 Gesprächssimulation
(1) In der Gesprächssimulation hat die zu prüfende Person nachzuweisen, dass sie in der Lage ist, Gespräche in der nach § 2 Absatz 4 bei der Anmeldung zur Prüfung angegebenen Fremdsprache adressatengerecht zu führen und zu steuern, Störungen in Geschäftsprozessen situationsgerecht zu klären und dabei spontan und fließend in der Fremdsprache zu kommunizieren.
(2) Die Gesprächssimulation hat eine typische Situation aus der betrieblichen Praxis abzubilden. Die Gesprächssimulation ist durch den Prüfungsausschuss so zu gestalten, dass die Qualifikationsinhalte nach § 4 Satz 4 Nummer 1 in Verbindung mit den Qualifikationsinhalten nach § 4 Satz 4 Nummer 3 oder 4 situationsbezogen einbezogen werden.
(3) Die Gesprächssimulation soll höchstens 15 Minuten dauern; innerhalb dieser Zeit sind der zu prüfenden Person 5 Minuten für die Vorbereitung einzuräumen.