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# § 4 Statistik des Steueraufkommens, der Hebesätze und der Umlagen
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Die Statistik nach § 1 Nr. 2 erfasst
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1.bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 folgende Erhebungsmerkmale:
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a)jährlichden Gemeindeanteil an der Einkommen- und Umsatzsteuer und die Gewerbesteuerumlage nach dem Ergebnis der Schlussabrechnung;
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b)monatlichdas Aufkommen aus Steuern nach Steuerarten und Zöllen;
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2.bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 folgende Erhebungsmerkmale:
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a)jährlichdie Hebesätze der Realsteuern nach der Festlegung in der Haushaltssatzung, die bis zum 30. Juni beschlossenen Änderungen der Hebesätze sowie die Umlagesätze der allgemeinen Umlagen und der Sonderumlagen;
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b)vierteljährlichdas Aufkommen aus Steuern nach Steuerarten.
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