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# § 15 Übermittlung von Daten an inländische Behörden und Stellen durch Abruf im automatisierten Verfahren
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Die im Zentralen Fahrtenschreiberkartenregister gespeicherten Daten dürfen an die hierfür zuständigen Behörden und Stellen durch Abruf im automatisierten Verfahren übermittelt werden, soweit dies erforderlich ist
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1.für Verwaltungsmaßnahmen auf Grund der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 oder darauf beruhender Rechtsvorschriften,
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2.für Verkehrs- oder Grenzkontrollen,
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3.für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten,
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4.für die Verfolgung von Straftaten.
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