Files
lawgit/laws_md/fpackv/§15.md

9 lines
706 B
Markdown
Raw Permalink Blame History

This file contains invisible Unicode characters
This file contains invisible Unicode characters that are indistinguishable to humans but may be processed differently by a computer. If you think that this is intentional, you can safely ignore this warning. Use the Escape button to reveal them.
# § 15 Allgemeine Vorschriften
(1) Die Anforderungen an Fertigpackungen mit vorverpackten und nicht vorverpackten Lebensmitteln und an andere Verkaufseinheiten mit vorverpackten und nicht vorverpackten Lebensmitteln,
1.die für den Endverbraucher bestimmt sind, einschließlich Lebensmitteln, die von Anbietern von Gemeinschaftsverpflegung abgegeben werden, oder
2.die für die Lieferung an Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung bestimmt sind,
richten sich nach Verordnung (EU) Nr. 1169/2011, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist.
(2) § 1 Absatz 2 Nummer 2 und die §§ 20, 21, 22 und 39 Absatz 2 und 3 sind im Einklang mit Artikel 42 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 vorrangig anzuwenden.