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# § 2 Gliederung der Meisterprüfung
(1) Die Meisterprüfung umfasst die Teile:
1.Produktion und Dienstleistungen,
2.Betriebs- und Unternehmensführung,
3.Berufsausbildung und Mitarbeiterführung.
(2) Die Meisterprüfung ist nach Maßgabe der §§ 3 bis 5 durchzuführen.