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# § 6 Unterrichtung ausländischer Staaten und der
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Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation
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(1) Ereignet sich im Geltungsbereich dieses Gesetzes ein Unfall oder eine schwere Störung, unterrichtet die Bundesstelle unverzüglich auf dem schnellstmöglichen Wege
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1.den Eintragungsstaat,
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2.den Halterstaat,
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3.den Herstellerstaat,
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4.den Entwurfsstaat des Luftfahrzeugs und
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5.bei Luftfahrzeugen mit einer Höchstmasse von mehr als 2.250 kg die Internationale Zivilluftfahrt-Organisation.
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(2) Form und Inhalt der Unterrichtung richten sich nach den international üblichen Verfahren. Soweit die Unterrichtung sich auf personenbezogene Daten erstreckt, ist § 26 Abs. 4 anzuwenden.
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