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# § 4 Prüfungsbehörde
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(1) Prüfungsbehörde ist die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (Bundesnetzagentur). Die für Prüfungen örtlich zuständigen Außenstellen gibt die Bundesnetzagentur in ihrem Amtsblatt bekannt.
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(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung weitere Behörden als Prüfungsbehörden benennen.
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