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# § 15 Dokumentationspflicht
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(1) Die Fluggastdatenzentralstelle dokumentiert alle Verarbeitungssysteme und Verarbeitungsverfahren, die in ihre Zuständigkeit fallen.
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(2) Die Dokumentation enthält zumindest folgende Angaben:
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1.den Namen und die Kontaktdaten der Fluggastdatenzentralstelle und der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Fluggastdatenzentralstelle, die mit der Verarbeitung der Fluggastdaten beauftragt sind, und die verschiedenen Ebenen der Zugangsberechtigungen,
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2.die Ersuchen von
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a)in § 6 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 genannten Behörden,
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b)nach Artikel 7 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2016/681 benannten Behörden anderer Mitgliedstaaten,
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c)Fluggastdatenzentralstellen anderer Mitgliedstaaten und
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d)Europol sowie
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3.die Ersuchen von Behörden von Drittstaaten und jede Übermittlung von Fluggastdaten an Behörden von Drittstaaten.
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(3) Die Fluggastdatenzentralstelle stellt der nationalen Kontrollstelle auf Anfrage alle verfügbaren Dokumentationen zur Verfügung.
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