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# § 9 Preis- und Gewichtsfeststellung, Kennzeichnung von Schlachtkörpern
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(1) Zur Förderung der Marktübersicht können nach Maßgabe der folgenden Vorschriften von den zuständigen Behörden
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1.die Preise und Gewichte für Schlachtkörper festgestellt und
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2.die festgestellten Preise als amtliche Preisfeststellungen veröffentlicht
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werden.
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(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über
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1.die Preis- und Gewichtsfeststellung für Schlachtkörper und
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2.die Kennzeichnung von Schlachtkörpern mit einer Schlachtnummer zur Sicherung der Nämlichkeit
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zu erlassen.
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(3) In der Rechtsverordnung nach Absatz 2 Nr. 1 können die näheren Voraussetzungen über das Verfahren der Preismeldung sowie ihren Inhalt und ihre Bekanntgabe festgelegt werden, insbesondere
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1.dass Inhaber von Schlacht- oder Zerlegebetrieben der zuständigen Behörde Meldungen zu erstatten haben über
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a)die angelieferten und abgegebenen Mengen und die hierfür gezahlten Preise unter Angabe der Art und Kategorie,
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b)das Ergebnis der Klassifizierungen und das Gewicht der einzelnen Schlachtkörper sowie
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c)andere Beurteilungsmerkmale, soweit der Kaufpreis unter Berücksichtigung dieser Merkmale berechnet wird,
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2.dass Inhaber von Schlacht- oder Zerlegebetrieben, deren Meldungen unter Berücksichtigung der von ihnen umgesetzten Mengen für die Preisbildung keine Bedeutung haben, von der Meldepflicht ausgenommen sind oder von ihr befreit werden können,
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3.dass Preise auf Grund der Meldungen nach Nummer 1 von der zuständigen Behörde festgestellt und als amtliche Preisfeststellungen veröffentlicht werden,
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4.dass das Schlachtgewicht nur von den in § 2 genannten Einrichtungen festgestellt werden darf sowie
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5.Vorgaben zur
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a)Errechnung der zu meldenden und der zu veröffentlichenden Preise und zu den Meldungen, insbesondere zu Form, Inhalt und Zeitpunkt sowie den Zeitraum, für den die Meldungen zu erstatten sind,
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b)Ermittlung des Schlachtgewichts und der Schnittführung,
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c)Dauer der Aufbewahrung der Preismelde- und der Wiegeunterlagen sowie zum Inhalt der von den nach Landesrecht zuständigen Behörden an das Bundesministerium oder die von ihm bestimmte Stelle weiterzuleitenden Aufstellungen.
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