8 lines
667 B
Markdown
8 lines
667 B
Markdown
# § 11 Anerkennung von privaten Schlichtungsstellen als Verbraucherschlichtungsstellen
|
|
|
|
(1) Eine private Schlichtungsstelle ist als Verbraucherschlichtungsstelle für Streitigkeiten nach § 14 Absatz 1 des Unterlassungsklagengesetzes anzuerkennen, wenn
|
|
1.ein Antrag gestellt wurde, der den Voraussetzungen des § 16 entspricht und
|
|
2.die Voraussetzungen nach § 14 des Unterlassungsklagengesetzes und nach den §§ 12 bis 15 und 22 vorliegen.
|
|
|
|
(2) Wenn die Anerkennung wirksam geworden ist, hat das Bundesamt für Justiz die anerkannte Schlichtungsstelle in die Liste der Verbraucherschlichtungsstellen nach § 33 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes einzutragen.
|