6 lines
625 B
Markdown
6 lines
625 B
Markdown
# § 4 Funktions-Leistungsbezüge
|
|
|
|
(1) Für die Zeit der Wahrnehmung von Funktionen oder besonderen Aufgaben im Rahmen der Hochschulselbstverwaltung oder der Hochschulleitung können Funktions-Leistungsbezüge vergeben werden. Bei der Bemessung der Funktions-Leistungsbezüge sind unter Beachtung des Grundsatzes der funktionsgerechten Besoldung (§ 18 des Bundesbesoldungsgesetzes) die mit der Funktion oder Aufgabe verbundene individuelle Verantwortung oder Belastung zu berücksichtigen.
|
|
|
|
(2) Berücksichtigungsfähig können auch Aufgaben und Funktionen sein, die in einer Nebenfunktion zum Hauptamt wahrgenommen werden.
|