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# § 21
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(1) Ein ehrenamtlicher Richter ist von seinem Amt zu entbinden, wenn er
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1.nach den §§ 17 bis 19 nicht berufen werden konnte oder nicht mehr berufen werden kann oder
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2.einen Ablehnungsgrund nach § 20 Abs. 1 geltend macht oder
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3.seine Amtspflichten gröblich verletzt hat oder
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4.die zur Ausübung seines Amtes erforderlichen geistigen oder körperlichen Fähigkeiten nicht mehr besitzt oder
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5.seinen Wohnsitz oder seine gewerbliche oder berufliche Niederlassung im Gerichtsbezirk aufgibt.
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(2) In besonderen Härtefällen kann außerdem auf Antrag von der weiteren Ausübung des Amtes entbunden werden.
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(3) Die Entscheidung trifft der vom Präsidium für jedes Geschäftsjahr im Voraus bestimmte Senat in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 3 und 4 auf Antrag des Präsidenten des Finanzgerichts, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 5 und des Absatzes 2 auf Antrag des ehrenamtlichen Richters. Die Entscheidung ergeht durch Beschluss nach Anhörung des ehrenamtlichen Richters.
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(4) Absatz 3 gilt sinngemäß in den Fällen des § 20 Abs. 2.
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(5) Auf Antrag des ehrenamtlichen Richters ist die Entscheidung nach Absatz 3 aufzuheben, wenn Anklage nach § 18 Nr. 2 erhoben war und der Angeschuldigte rechtskräftig außer Verfolgung gesetzt oder freigesprochen worden ist.
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