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lawgit/laws_md/ffg_2025/§70.md

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# § 70 Antragsberechtigung
(1) Antragsberechtigt ist der Hersteller gemäß § 41 Absatz 1 Nummer 1. Zum Zweck der Aufteilung der Referenzmittel auf alle Berechtigten sind in dem Antrag die weiteren Berechtigten mit anzugeben. Die Angabe erstreckt sich auf den Vor- und Familiennamen sowie die Anschrift. Der Hersteller hat die weiteren Berechtigten rechtzeitig vor Antragstellung in Textform über seine Absicht zu informieren, einen Antrag auf Referenzmittelförderung zu stellen.
(2) Nicht antragsberechtigt ist ein Hersteller gemäß Absatz 1, wenn es sich bei ihm um eine Kapitalgesellschaft oder eine Personenhandelsgesellschaft handelt, deren einzige persönlich haftende Gesellschafterin eine Kapitalgesellschaft ist, und wenn das eingezahlte Stammkapital weniger als 25 000 Euro beträgt. Nicht antragsberechtigt sind zudem Hochschulen.