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# § 136 Medialeistungen
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(1) Die Fernsehveranstalter und Videoabrufdienste können bis zu 15 Prozent ihrer Abgaben nach den §§ 130, 132 bis 134 Absatz 1 und 2 in Form von Werbezeiten für Kinofilme (Medialeistungen) erbringen. Hierbei muss der Wert der Medialeistungen nach dem Bruttolistenpreis den Wert der ersetzten Barleistungen um die Hälfte überschreiten.
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(2) Die Filmförderungsanstalt vergibt die Medialeistungen nach Absatz 1. Näheres regelt eine Richtlinie gemäß § 11.
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