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# § 12 Ausschüsse
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(1) Der Verwaltungsrat kann Ausschüsse bilden, wenn dem eine Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder zustimmt.
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(2) Die Ausschüsse bereiten die Beschlüsse des Verwaltungsrats im jeweiligen Aufgabenbereich vor. Sie berichten dem Verwaltungsrat regelmäßig.
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(3) Näheres regelt der Verwaltungsrat in seiner Geschäftsordnung nach § 9 Absatz 5.
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