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# § 64 Identitätsnachweis
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(1) Als Identitätsnachweis bei Auskünften nach § 30 Absatz 8 oder § 58 des Straßenverkehrsgesetzes werden anerkannt
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1.die amtliche Beglaubigung der Unterschrift,
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2.die Ablichtung des Personalausweises oder des Passes,
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3.bei persönlicher Antragstellung der Personalausweis, der Pass oder der behördliche Dienstausweis oder
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4.bei elektronischer Antragstellung der elektronische Identitätsnachweis nach § 18 des Personalausweisgesetzes, § 12 des eID-Karte-Gesetzes oder nach § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes.
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(2) Für die Auskunft an einen beauftragten Rechtsanwalt ist die Vorlage einer entsprechenden Vollmachtserklärung oder einer Fotokopie hiervon erforderlich.
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