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# § 1 Geltungsbereich, Begriffe
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(1) Diese Anordnung gilt für
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1.Feuerstätten, Verbindungsstücke, Schornsteine oder andere Abgasanlagen (Feuerungsanlagen),
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2.Anlagen zur Verteilung von Wärme,
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3.Anlagen zur Warmwasserversorgung,
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4.Leitungen für Brennstoffe,
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5.Aufstellräume von Feuerstätten.
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(2) Diese Anordnung gilt nicht für Dampfkesselanlagen mit Dampfkesseln der Gruppe IV im Sinne der Verordnung über Dampfkesselanlagen (Dampfkesselverordnung - DampfkV) vom 27. Februar 1980 (BGBl. I S. 173) mit der Änderung vom 16. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2441).
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(3) Im Sinne dieser Anordnung sind
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1.Nennwärmeleistung
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a)die auf dem Typenschild der Feuerstätte angegebene Leistung oder
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b)die in den Grenzen des auf dem Typenbild angegebenen Wärmeleistungsbereiches fest eingestellte höchste Leistung, im übrigen
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c)die aus dem Brennstoffdurchsatz und einem Wirkungsgrad von 80 vom Hundert ermittelte Leistung,
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2.höchstmögliche Wärmeleistung in den Fällen der Nr. 1 Buchstabe a und c die Nennwärmeleistung, im Falle der Nr. 1 Buchstabe b die obere Grenze des Leistungsbereiches.
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