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# § 1 Anwendungsbereich
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(1) Fernunterricht im Sinne dieses Gesetzes ist die auf vertraglicher Grundlage erfolgende, entgeltliche Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten, bei der
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1.der Lehrende und der Lernende ausschließlich oder überwiegend räumlich getrennt sind und
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2.der Lehrende oder sein Beauftragter den Lernerfolg überwachen.
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(2) Dieses Gesetz findet auch auf unentgeltlichen Fernunterricht Anwendung, soweit dies ausdrücklich vorgesehen ist.
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