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# § 8 Zulassung zur Fahrlehrerprüfung (§ 8 des Fahrlehrergesetzes)
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(1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde oder die nach § 44 Absatz 2 des Fahrlehrergesetzes zuständige Dienststelle lässt den Fahrlehreranwärter für die Anwärterbefugnis der Klasse BE auf Antrag zur fahrpraktischen Prüfung und zur Fachkundeprüfung zu, wenn
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1.die Voraussetzungen nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, 4 bis 6 des Fahrlehrergesetzes vorliegen und
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2.die Ausbildung nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 des Fahrlehrergesetzes begonnen wurde.
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(2) Die nach Landesrecht zuständige Behörde oder die nach § 44 Absatz 2 des Fahrlehrergesetzes zuständige Dienststelle lässt den Fahrlehreranwärter für die Fahrlehrerlaubnis der Klasse BE auf Antrag zu den Lehrproben im theoretischen und fahrpraktischen Unterricht zu, wenn ihm die Anwärterbefugnis nach § 9 Absatz 1 des Fahrlehrergesetzes erteilt worden ist oder gleichzeitig erteilt wird. Die gemäß § 4 Absatz 6 Satz 2 des Fahrlehrergesetzes nachzureichenden Bescheinigungen hat der Fahrlehreranwärter dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses oder dem nach Absatz 5 bestimmten Mitglied zur Prüfung und zur Weiterleitung an die nach Landesrecht zuständige Behörde zu übergeben. Diese Tätigkeiten kann auf die Geschäfts- oder Verwaltungsstelle des Prüfungsausschusses übertragen werden.
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(3) Die nach Landesrecht zuständige Behörde lässt den Bewerber für die Fahrlehrerlaubnisklasse A, CE und DE auf Antrag zur fahrpraktischen Prüfung und zur Fachkundeprüfung zu, wenn
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1.er die Fahrlehrerlaubnis der Klasse BE besitzt,
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2.die Voraussetzungen nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 6 des Fahrlehrergesetzes vorliegen und
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3.er die Ausbildung nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 des Fahrlehrergesetzes begonnen hat.
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(4) Die nach Landesrecht zuständige Behörde beauftragt den Prüfungsausschuss mit der Durchführung der jeweiligen Prüfungen und Lehrproben.
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(5) Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses oder ein von ihm bestimmtes Mitglied prüft, ob die jeweiligen Voraussetzungen, insbesondere nach den §§ 9 und 14, für die Ablegung der Prüfungen und Lehrproben erfüllt sind und die gemäß Absatz 2 Satz 2 nachzureichenden Bescheinigungen und Unterlagen übergeben sind. Es kann diese Tätigkeiten auf die Geschäfts- oder Verwaltungsstelle des Prüfungsausschusses übertragen.
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