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# § 9 Arbeitsprobe
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(1) In der Arbeitsprobe hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, eine Baumschadensdiagnose durchzuführen und das Ergebnis in einem Fachgespräch zu erläutern.
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(2) Für die Durchführung der Arbeitsprobe einschließlich des Fachgesprächs stehen 60 Minuten zur Verfügung.
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