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# § 20 Befreiung von Prüfungsbestandteilen
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(1) Für die Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen nach
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1.§ 7 Nummer 1, 2 oder 3,
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2.§ 12 Nummer 1 oder 2 sowie
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3.§ 16 Nummer 1 oder 2
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ist § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes anzuwenden.
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(2) Wird der Prüfling nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes befreit von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile nach
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1.§ 7 Nummer 1, 2 oder 3,
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2.§ 12 Nummer 1 oder 2 sowie
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3.§ 16 Nummer 1 oder 2
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bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung des § 19 außer Betracht. Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 19 Absatz 2 bis 5 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. Allein diese Prüfungsbestandteile sind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses zu Grunde zu legen.
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