788 B
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§ 20 Befreiung von Prüfungsbestandteilen
(1) Für die Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen nach 1.§ 7 Nummer 1, 2 oder 3, 2.§ 12 Nummer 1 oder 2 sowie 3.§ 16 Nummer 1 oder 2 ist § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes anzuwenden.
(2) Wird der Prüfling nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes befreit von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile nach 1.§ 7 Nummer 1, 2 oder 3, 2.§ 12 Nummer 1 oder 2 sowie 3.§ 16 Nummer 1 oder 2 bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung des § 19 außer Betracht. Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 19 Absatz 2 bis 5 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. Allein diese Prüfungsbestandteile sind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses zu Grunde zu legen.