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# § 16 Ordnungswidrigkeiten
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Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 des Binnenschiffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
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1.als Fährinhaber
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a)entgegen § 4 Absatz 2 Satz 2 eine Probefahrt nicht oder nicht rechtzeitig durchführt oder nicht duldet,
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b)entgegen § 5 Abs. 1 eine Mitteilung nicht oder nicht rechtzeitig macht,
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c)entgegen § 6 den Fährbetrieb von einer anderen als den dort genannten Anlegestellen aus durchführt oder durchführen läßt,
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d)entgegen § 7 Abs. 5 Satz 2 oder § 14 Abs. 1 Satz 1 nicht dafür sorgt, daß die dort genannten Hinweistafeln angebracht werden, oder
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e)entgegen § 14 Abs. 2 Satz 2 eine Hinweistafel entfernt, verändert oder unkenntlich macht,
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2.als Fährführer
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a)entgegen § 4 Absatz 2 Satz 2 eine Probefahrt nicht oder nicht rechtzeitig durchführt oder nicht duldet,
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b)entgegen § 6 den Fährbetrieb von einer anderen als den dort genannten Anlegestellen aus durchführt,
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c)einer Vorschrift des § 7 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 bis 4, 6 oder 7 über die Sicherheit an Bord zuwiderhandelt,
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d)entgegen § 8 Satz 1 das Betreten, Befahren oder Verlassen der Fähre zuläßt,
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e)entgegen § 12 Absatz 1 eine Kahnfähre einsetzt,
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f)entgegen § 12 Absatz 2 den Fährverkehr nicht einstellt,
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g)entgegen § 13 die Fähre gegen unbefugte Benutzung nicht sichert oder
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h)entgegen § 15 Satz 2 oder Satz 3 ein dort genanntes Buch nicht mitführt.
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