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lawgit/laws_md/f_v/§16.md

1.4 KiB

§ 16 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 des Binnenschiffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1.als Fährinhaber a)entgegen § 4 Absatz 2 Satz 2 eine Probefahrt nicht oder nicht rechtzeitig durchführt oder nicht duldet, b)entgegen § 5 Abs. 1 eine Mitteilung nicht oder nicht rechtzeitig macht, c)entgegen § 6 den Fährbetrieb von einer anderen als den dort genannten Anlegestellen aus durchführt oder durchführen läßt, d)entgegen § 7 Abs. 5 Satz 2 oder § 14 Abs. 1 Satz 1 nicht dafür sorgt, daß die dort genannten Hinweistafeln angebracht werden, oder e)entgegen § 14 Abs. 2 Satz 2 eine Hinweistafel entfernt, verändert oder unkenntlich macht,

2.als Fährführer a)entgegen § 4 Absatz 2 Satz 2 eine Probefahrt nicht oder nicht rechtzeitig durchführt oder nicht duldet, b)entgegen § 6 den Fährbetrieb von einer anderen als den dort genannten Anlegestellen aus durchführt, c)einer Vorschrift des § 7 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 bis 4, 6 oder 7 über die Sicherheit an Bord zuwiderhandelt, d)entgegen § 8 Satz 1 das Betreten, Befahren oder Verlassen der Fähre zuläßt, e)entgegen § 12 Absatz 1 eine Kahnfähre einsetzt, f)entgegen § 12 Absatz 2 den Fährverkehr nicht einstellt, g)entgegen § 13 die Fähre gegen unbefugte Benutzung nicht sichert oder h)entgegen § 15 Satz 2 oder Satz 3 ein dort genanntes Buch nicht mitführt.