4 lines
250 B
Markdown
4 lines
250 B
Markdown
# § 11 Anwesenheit von inländischen Bediensteten in anderen Mitgliedstaaten
|
|
|
|
Sofern die Komplexität eines Ersuchens es erfordert, können bevollmächtigte inländische Bedienstete in andere Mitgliedstaaten entsandt werden. § 10 gilt sinngemäß.
|