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# § 4 Arbeitsprobe
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(1) Als Arbeitsprobe sind zwei der nachstehend genannten Arbeiten auszuführen:
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1.Auftragen und Verlegen von Sperrschichten,
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2.Verlegen und Abdecken von Dämmschichten und Randstreifen, Einbringen von Schüttungen,
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3.Verlegen eines Estrichs bei Rohren auf der Decke,
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4.Herstellen von Bewegungsfugen und Einlegen von Trennschienen,
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5.Auftragen von Kunstharzschichten verschiedener Art,
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6.Verlegen von Unterlagen für Beläge,
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7.Auftragen von Klebstoffen und Haftbrücken,
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8.Zuschneiden, Verlegen, Kleben und Verschweißen von Bahnen- und Plattenbelägen aus verschiedenen Stoffen sowie Anbringen von Sockeln auf herzurichtender Unterfläche.
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(2) In der Arbeitsprobe sind die wichtigsten Fertigkeiten und Kenntnisse zu prüfen, die in der Meisterprüfungsarbeit nicht oder nur unzureichend nachgewiesen werden konnten.
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