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# § 1 Berufsbild
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(1) Dem Estrichleger-Handwerk sind folgende Tätigkeiten zuzurechnen:
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1.Herstellen und Legen von Estrichen als Unterböden für Beläge sowie als Nutzböden unter Verwendung von Bindemitteln, insbesondere von Anhydrit, Kunstharz, Magnesia und Zement, einschließlich Herstellen von schwimmenden Estrichen,
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2.Herstellen und Legen von Industrieböden, insbesondere von Hartstoffestrichen, Magnesiaestrichen, bitumen- oder kunstharzgebundenen Estrichen,
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3.Herstellen und Verlegen von Hohlraum- und Doppelböden,
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4.Herstellen von Heizestrichen,
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5.Herstellen und Verlegen von Fertigteil-Estrichplatten,
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6.Auftragen und Verlegen von Sperr- und Dämmschichten,
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7.Auftragen von Kunstharzschichten und Versiegelungen,
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8.Herstellen und Anbringen von Sockeln in Verbindung mit Legen von Estrichen und Verlegen von Belägen,
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9.Verlegen von Platten- und Bahnenbelägen, insbesondere aus Kunststoffen und Textilien.
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(2) Dem Estrichleger-Handwerk sind folgende Kenntnisse und Fertigkeiten zuzurechnen:
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1.Kenntnisse der Eignung sowie über Schutz, Nachbehandlung und Pflege von Estrichen und Belägen,
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2.Kenntnisse der Erstarrungs- und Erhärtungsvorgänge,
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3.Kenntnisse über schädliche Einflüsse auf Baustoffe und Bauteile für die Estrichherstellung,
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4.Kenntnisse der produktbezogenen Güteanforderungen und über Prüfverfahren,
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5.Kenntnisse des Wärme- und Schallschutzes sowie über Brand- und Feuerschutz,
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6.Kenntnisse über Baukonstruktionen und Ausbauarbeiten, soweit diese mit den Arbeiten des Estrichlegers in Verbindung stehen,
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7.Kenntnisse über die Einrichtung und den Betrieb von Baustellen,
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8.Kenntnisse der berufsbezogenen Arbeitsverfahren und -techniken sowie der Meßverfahren,
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9.Kenntnisse der berufsbezogenen Werk- und Hilfsstoffe sowie deren Lagerung, Verarbeitung und Entsorgung,
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10.Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften der Arbeitssicherheit und des Arbeitsschutzes,
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11.Kenntnisse der Vorschriften über die Vergabe von Bauaufträgen, der berufsbezogenen Normen, über die Vorschriften des Baurechts sowie der berufsbezogenen Vorschriften des Umwelt-, insbesondere des Immissionsschutzes,
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12.Beurteilen und Vorbereiten des Untergrunds,
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13.Festlegen der Konstruktionshöhe, Einwiegen von Meterrissen und Herstellung von Höhenlehren,
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14.Schützen angrenzender Bauteile gegen Verunreinigung sowie Isolieren gegen Einwirkung aggressiver Stoffe,
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15.Abdichten des Untergrunds gegen nichtdrückendes Wasser,
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16.Nässen und Einschlämmen des Untergrunds bei Verbundestrichen, Herstellen von Voranstrichen und Haftbrücken,
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17.Herstellen und Einbringen der Mörtel für Estriche sowie Betonböden einschließlich Beimischen von Farben, Hartstoffen und anderen Zuschlägen und Zusätzen sowie Verdichten und Bearbeiten der Oberflächen,
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18.Herstellen von Hohlkehlen und Hohlkehlsockeln aus Estrichmörtel,
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19.Verlegen von Estrichbewehrungen,
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20.Herstellen und Ausfüllen von Fugen,
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21.Verlegen und Abdecken von Dämmschichten und Randstreifen,
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22.Herstellen von Ausgleichsestrichen und Schutzschichten,
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23.Einbauen von Schienen und Rahmen,
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24.Spachteln von Estrichflächen,
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25.Schleifen, Ölen und Wachsen von Estrichen,
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26.Verarbeiten von Reaktionsharzen und sonstigen Kunstharzen für Imprägnierungen, Versiegelungen, Beschichtungen sowie für Beläge und Estriche,
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27.Herstellen und Verlegen von Fertigteil-Estrichplatten,
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28.Zuschneiden, Verlegen, Kleben und Verschweißen von Plattenbelägen, Bahnenbelägen und Sockeln,
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29.Anfertigen von Verlegeskizzen und Werkplänen,
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30.Aufstellen von Mengenberechnungen, Leistungsverzeichnissen und Bauabrechnungen,
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31.Aufmessen von Estrich- und Bodenflächen,
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32.Bedienen und Pflegen der berufsbezogenen Werkzeuge, Geräte und Maschinen.
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