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# § 5 Inhalt der elektronischen Rechnung
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(1) Die elektronische Rechnung hat neben den umsatzsteuerrechtlichen Rechnungsbestandteilen mindestens folgende Angaben zu enthalten:
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1.eine Leitweg-Identifikationsnummer,
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2.die Bankverbindungsdaten,
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3.die Zahlungsbedingungen und
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4.die De-Mail-Adresse oder eine E-Mail-Adresse des Rechnungsstellers.
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(2) Die elektronische Rechnung hat zusätzlich zu den Angaben nach Absatz 1 folgende Angaben zu enthalten, wenn diese dem Rechnungssteller bereits bei Beauftragung übermittelt wurden:
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1.die Lieferantennummer,
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2.eine Bestellnummer.
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(3) Die Vorgaben nach den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für Rechnungen, die in Verfahren der Organleihe nach § 159 Absatz 1 Nummer 5 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen auszustellen sind.
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