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lawgit/laws_md/epspv/§6.md

245 B

§ 6 Unabhängigkeit; Unparteilichkeit

Die Mitglieder der Prüfungskommission sind in ihrer Entscheidung unabhängig und bei ihrer Beurteilung an Weisungen der zuständigen Behörde nicht gebunden. Sie sind zur Unparteilichkeit verpflichtet.