161 B
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§ 6 Rechtsweg
Für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten nach diesem Gesetz ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet. Ein Vorverfahren ist nicht erforderlich.
Für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten nach diesem Gesetz ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet. Ein Vorverfahren ist nicht erforderlich.