EPPSG
Gesetz zur Zahlung einer einmaligen Energiepreispauschale für Studierende, Fachschülerinnen und Fachschüler sowie Berufsfachschülerinnen und Berufsfachschüler in Bildungsgängen mit dem Ziel eines mindestens zweijährigen berufsqualifizierenden Abschlusses
Dieses Verzeichnis enthält die einzelnen Paragraphen dieses Gesetzes.
- § 1 Anspruchsberechtigung, Höhe der Energiepreispauschale
- § 2 Zuständigkeit, Verordnungsermächtigung, Antragserfordernis
- § 3 Finanzierung aus Bundesmitteln
- § 4 Nichtberücksichtigung bei einkommensabhängigen Leistungen, im Beitragsrecht und bei Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe; Pfändungsschutz
- § 5 Verzicht auf Rückforderungen
- § 6 Rechtsweg
- § 7 Inkrafttreten