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# § 6 Laufbahn der Bundesbahninspektorinnen und Bundesbahninspektoren
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(1) Die Laufbahn gehört zur Laufbahngruppe des gehobenen Dienstes und umfasst alle Ämter dieser Laufbahn.
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(2) Die Beamtinnen und Beamten führen in der Laufbahn folgende Dienst- und Amtsbezeichnungen:
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[Tabelle]
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(3) Die Beamtinnen und Beamten dieser Laufbahn nehmen in der Regel folgende Aufgaben und Funktionen wahr:
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1.Führungs- und Leitungsaufgaben und
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2.Sonder- und Stabsfunktionen im nachgeordneten Bereich sowie Sachbearbeitung.
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Nach entsprechender Verwendungsfortbildung können auch andere Funktionen übertragen werden, soweit diese im Funktionszusammenhang stehen oder sonst dem gehobenen Dienst zugeordnet werden können.
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(4) Die Übernahme in die Laufbahn der Bundesbahninspektorinnen und Bundesbahninspektoren erfolgt ausschließlich durch einen Laufbahnwechsel nach § 14, durch Aufstieg von Beamtinnen und Beamten der Laufbahn der Bundesbahnsekretärinnen und Bundesbahnsekretäre nach den §§ 18 und 19 oder durch Übernahme nach § 20.
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