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# § 12 Prüfungsbereich Systementwurf
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(1) Im Prüfungsbereich Systementwurf hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
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1.eine technische Problemanalyse durchzuführen und unter der Einhaltung von Vorschriften und der Berücksichtigung von technischen Regelwerken, Wirtschaftlichkeit und Betriebsabläufen Lösungskonzepte zu entwickeln,
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2.Anlagenspezifikationen festzulegen, elektrotechnische Komponenten und Software auszuwählen, Schaltungsunterlagen anzupassen sowie Standardsoftware anzuwenden und
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3.Datenschutz und Informationssicherheit zu berücksichtigen.
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(2) Für den Nachweis nach Absatz 1 sind
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1.in der Fachrichtung Energie- und Gebäudetechnik der Entwurf einer Änderung einer gebäudetechnischen Anlage und
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2.in der Fachrichtung Automatisierungs- und Systemtechnik der Entwurf einer Änderung einer Automatisierungsanlage zugrunde zu legen.
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(3) Der Prüfling hat Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
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(4) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.
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