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# § 52 Prüfung der Einlagensicherungssysteme
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(1) Die Einlagensicherungssysteme haben nach Ablauf eines Kalenderjahres einen Geschäftsbericht aufzustellen und der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank jeweils bis zum 31. Mai einzureichen.
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(2) Der Geschäftsbericht muss folgende Angaben enthalten:
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1.Angaben zur Tätigkeit und zu den finanziellen Verhältnissen des Einlagensicherungssystems, insbesondere zur Höhe und Anlage der verfügbaren Finanzmittel sowie zu deren Verwendung für Entschädigungsfälle,
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2.Angaben zur Höhe der Beiträge,
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3.Angaben zu den Kosten der Verwaltung sowie
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4.eine Aktualisierung des Ansparplans gemäß § 45 Absatz 2.
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