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# § 34 Aufgaben der bestimmten Stellen
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(1) Bestimmte Stellen
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1.führen bei strukturellen Teilsystemen die Prüfung nach Artikel 15 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 8 der Richtlinie (EU) 2016/797 und nach Maßgabe der notifizierten technischen Vorschriften durch,
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2.stellen bei Nachweis der Konformität eine Prüfbescheinigung entsprechend Anhang IV Nummer 3.2 der Richtlinie (EU) 2016/797 aus,
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3.stellen die technischen Unterlagen entsprechend Anhang IV Nummer 3.3 der Richtlinie (EU)2016/797zusammen und fügen diese der Prüfbescheinigung bei.
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Bestimmte Stellen dürfen eine Prüfbescheinigung nur ausstellen, wenn das strukturelle Teilsystem die entsprechenden notifizierten technischen Vorschriften erfüllt. § 33 Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
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(2) § 33 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.
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