9 lines
502 B
Markdown
9 lines
502 B
Markdown
# § 24 Bußgeldvorschriften
|
|
|
|
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
|
|
1.entgegen § 8 Absatz 2 Satz 1 eine Angabe nicht richtig macht,
|
|
2.entgegen § 12 Absatz 2 einen elektronischen Identitätsnachweis nutzt oder
|
|
3.entgegen § 20 Absatz 1 Nummer 3 eine Anzeige nicht oder nicht rechtzeitig erstattet.
|
|
|
|
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu dreitausend Euro geahndet werden.
|