7 lines
273 B
Markdown
7 lines
273 B
Markdown
# § 7 Fahrzeit
|
|
|
|
Der Eisenbahnverkehrsunternehmer hat die Fahrzeit so zu planen, dass
|
|
1.zwischen zwei täglichen Ruhezeiten bei Tagarbeit neun Stunden und bei Nachtarbeit acht Stunden und
|
|
2.innerhalb eines Zeitraumes von zwei Wochen 80 Stunden
|
|
nicht überschritten werden.
|