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# § 7 Gesetzliches Schuldverhältnis
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(1) Netzbetreiber dürfen die Erfüllung ihrer Pflichten nach diesem Gesetz nicht vom Abschluss eines Vertrages abhängig machen.
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(2) Von den Bestimmungen dieses Gesetzes abweichende vertragliche Regelungen
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1.müssen klar und verständlich sein,
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2.dürfen keinen Vertragspartner unangemessen benachteiligen,
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3.dürfen nicht zu höheren als im Teil 3 vorgesehenen Zahlungen führen und
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4.müssen mit dem wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, vereinbar sein.
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