20 lines
1.5 KiB
Markdown
20 lines
1.5 KiB
Markdown
# § 14 Prüfungsbereich „Technologie“
|
|
|
|
(1) Im Prüfungsbereich „Technologie“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
|
|
1.Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung gewerkeübergreifender Leistungen zu planen und Fertigungsvarianten zu prüfen,
|
|
2.die Auswahl von Maschinen, Werkzeugen und Betriebsmitteln zu begründen und deren Einsatz darzustellen,
|
|
3.den Einsatz von Materialien und Hilfsstoffen nach Eigenschaften und Verwendung zu planen und festzulegen,
|
|
4.Material- und Volumenberechnungen durchzuführen und die Zeitbedarfe für die dafür durchzuführenden Arbeitsschritte zu ermitteln,
|
|
5.den Einsatz von Edelsteinen nach Eigenschaften und Verwendung zu planen und die Fassungstechniken auszuwählen,
|
|
6.Fertigungs- und Montagetechniken festzulegen und deren Anwendung zu beschreiben,
|
|
7.Fasswerkzeuge zu unterscheiden und deren Herstellung zu planen,
|
|
8.Techniken zur Oberflächenbehandlung festzulegen und deren Anwendung zu erläutern,
|
|
9.Zusammenhänge zwischen Materialien und Fertigungstechniken darzulegen,
|
|
10.Prüftechniken und Qualitätskriterien zu beschreiben,
|
|
11.Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit sowie Maßnahmen zum Umweltschutz und zur Nachhaltigkeit zu beschreiben sowie
|
|
12.Möglichkeiten zur Umsetzung von Kundenanforderungen darzustellen sowie Serviceleistungen aufzuzeigen.
|
|
|
|
(2) Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
|
|
|
|
(3) Die Prüfungszeit beträgt 150 Minuten.
|