11 lines
1.1 KiB
Markdown
11 lines
1.1 KiB
Markdown
# § 7 Zulassungsvoraussetzungen
|
|
|
|
Zur Prüfung wird auf eigenen Antrag zugelassen, wer
|
|
1.ein Studium des Bauingenieurwesens, des Maschinenbaus, der Elektrotechnik, einer diesen verwandten Ingenieurwissenschaft oder einer Ingenieurwissenschaft des Verkehrswesens an
|
|
a)einer deutschen wissenschaftlichen Hochschule,
|
|
b)einer deutschen staatlichen oder staatlich anerkannten Fachhochschule oder
|
|
c)einer von der zuständigen Stelle des Landes als gleichwertig anerkannten ausländischen Hochschule
|
|
erfolgreich abgeschlossen hat und
|
|
2.mindestens drei Jahre bei Eisenbahnen als Ingenieur für den Bau oder den Betrieb der Eisenbahn tätig gewesen ist; Tätigkeiten bei anderen Stellen als Ingenieur in einem Fachbereich, zu dem in erheblichem Umfang die Planung, der Bau, der Betrieb oder die Überwachung spurgebundener Bahnen gehören; können bis zu einem Jahr angerechnet werden, oder
|
|
3.nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe c der Eisenbahnbetriebsleiterverordnung vom 7. Juli 2000 (BGBl. I S. 1023) mindestens drei Jahre als bestätigter Straßenbahn-Betriebsleiter tätig gewesen ist.
|