Files
lawgit/laws_md/ebpv/§6.md

4 lines
218 B
Markdown

# § 6 Verschwiegenheit
Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben über die Prüfungsvorgänge gegenüber Dritten Stillschweigen zu wahren. Ausnahmen bedürfen der Einwilligung der zuständigen Aufsichtsbehörde.