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# § 14 Mündliche Prüfung
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(1) Für die Durchführung der mündlichen Prüfungen richtet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses so viele Prüfungskommissionen ein, wie er für die Prüfungsorganisation als zweckmäßig erachtet.
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(2) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt aus den Mitgliedern des Prüfungsausschusses die für jede Prüfungskommission erforderlichen Fachprüfer und aus diesen einen Prüfungsleiter, der in der Prüfungskommission den Vorsitz führt.
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(3) Der Prüfungskommission muss für jedes in der mündlichen Prüfung zu prüfende Fachgebiet ein Fachprüfer angehören, mindestens aber vier Fachprüfer. Jeweils einer der Fachprüfer muss sein:
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1.Beamter des technischen Verwaltungsdienstes oder vergleichbarer Tarifbeschäftigter,
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2.Beamter des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes mit der Befähigung zum Richteramt, vergleichbarer Tarifbeschäftigter oder ein Diplomjurist im höheren Dienst oder
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3.bestätigter Eisenbahnbetriebsleiter.
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Ein nicht stimmberechtigter Protokollant unterstützt den Prüfungsleiter bei der ordnungsgemäßen Durchführung der Prüfung.
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(4) In einer Prüfung können gleichzeitig bis zu sechs Prüflinge geprüft werden.
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(5) Die mündliche Prüfung soll für jeden Prüfling in jedem Fach etwa 15 Minuten dauern.
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(6) Die Prüfungskommission bewertet die Prüfungsleistung in jedem Fachgebiet mit einer Zwischennote (mündliche Fachzwischennote). Bei Stimmengleichheit entscheidet der jeweilige Fachprüfer.
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