26 lines
1.9 KiB
Markdown
26 lines
1.9 KiB
Markdown
# § 13 Bußgeldvorschriften
|
|
|
|
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
|
|
1.entgegen
|
|
a)§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder 3, jeweils auch in Verbindung mit Satz 2, oder
|
|
b)§ 6 Abs. 1
|
|
ein energieverbrauchsrelevantes Produkt in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt,
|
|
2.entgegen § 5 Abs. 1 einen Namen oder eine Adresse nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig anbringt oder ein Produkt nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig kennzeichnet,
|
|
3.einer vollziehbaren Anordnung nach
|
|
a)§ 7 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2, 5 bis 7 oder
|
|
b)§ 7 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1, 3, 4 oder 8, Abs. 5 oder § 11 Abs. 4 Satz 2 oder Abs. 5 Satz 1
|
|
zuwiderhandelt,
|
|
4.entgegen § 7 Abs. 6 Satz 2 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt,
|
|
5.einer Rechtsverordnung nach
|
|
a)§ 3 Satz 2 Nr. 1, Satz 3 oder 4 auch in Verbindung mit Satz 5 oder
|
|
b)§ 3 Satz 2 Nr. 2
|
|
zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, oder
|
|
6.einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Union zuwiderhandelt, die inhaltlich einer Regelung entspricht, zu der die in
|
|
a)Nummer 5 Buchstabe a oder
|
|
b)Nummer 5 Buchstabe b
|
|
genannten Vorschriften ermächtigen, soweit eine Rechtsverordnung nach Absatz 3 für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
|
|
|
|
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe a, Nr. 3 Buchstabe a, Nr. 5 Buchstabe a und Nr. 6 Buchstabe a mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.
|
|
|
|
(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, soweit dies zur Durchsetzung der Rechtsakte der Europäischen Union erforderlich ist, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Tatbestände zu bezeichnen, die als Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 6 geahndet werden können.
|