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# § 40 Fahrgeschwindigkeit
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(1) Die Geschwindigkeit, mit der ein Zug höchstens fahren darf (zulässige Geschwindigkeit), ist abhängig von
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1.der Bauart der einzelnen Fahrzeuge,
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2.der Art und Länge der Züge (§ 34),
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3.den Bremsverhältnissen (§ 35),
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4.den Streckenverhältnissen,
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5.den betrieblichen Verhältnissen
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und von den Vorschriften der folgenden Absätze.
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(2) Die zulässige Geschwindigkeit beträgt
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1.für Reisezüge mit durchgehender Bremse
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[Tabelle]
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2.für Güterzüge mit durchgehender Bremse
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[Tabelle]
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3.für Züge ohne durchgehende Bremse 50 km/h.
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(3) Die zulässige Geschwindigkeit beträgt 50 km/h, wenn
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1.führende Lokomotiven mit dem Tender voran fahren; Ausnahmen sind zulässig (§ 3 Abs. 1 Nr. 2);
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2.andere führende Triebfahrzeuge sowie Steuerwagen ausnahmsweise vom hinteren Führerstand aus bedient werden müssen und der vordere Führerstand mit einem Betriebsbeamten besetzt ist, der den Zug zum Halten bringen kann;
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3.bei einmännig besetzten führenden Fahrzeugen die Sicherheitsfahrschaltung gestört ist.
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(4) Geschobene Züge dürfen höchstens 30 km/h fahren,
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[Tabelle]
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(5) Nachgeschobene Züge dürfen höchstens 60 km/h fahren. Ist das nachschiebende Triebfahrzeug an die durchgehende Bremse angeschlossen, darf der Zug höchstens 80 km/h fahren.
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(6) Hilfszüge (z. B. Gerätewagen, Hilfslokomotiven) dürfen auch bei Dienstruhe verkehren, wenn ihre Geschwindigkeit höchstens 50 km/h beträgt. Bahnübergänge mit offenen Schranken sowie mit fernüberwachten oder nicht eingeschalteten Lichtzeichen oder Blinklichtern dürfen dabei ohne Sicherung durch Posten mit höchstens 10 km/h befahren werden.
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(7) In Gleisbogen darf die Geschwindigkeit betragen
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v =Wurzel aus r/11,8 x (u + u(tief)f)
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v =Geschwindigkeit in km/h
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r =Bogenradius in m
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u =Überhöhung in mm.
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u(tief)f =Überhöhungsfehlbetrag in mm
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Der Überhöhungsfehlbetrag ist in Abhängigkeit von der Beschaffenheit des Oberbaus, von der Bauart der Fahrzeuge sowie von der Ladung und deren Sicherung festzulegen; er soll nicht größer sein als 150 mm.
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(8) Für Probefahrten (Versuchszüge) sind Ausnahmen von vorstehenden Vorschriften zulässig (§ 3 Abs. 1 Nr. 2), ausgenommen von der Vorschrift in Absatz 6.
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