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# § 12 Höhengleiche Kreuzungen von Schienenbahnen
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(1) Neue höhengleiche Kreuzungen von Schienenbahnen dürfen außerhalb der Bahnhöfe oder der Hauptsignale von Abzweigstellen nicht angelegt werden. Für vorübergehend anzulegende Kreuzungen sind Ausnahmen zulässig (§ 3 Abs. 1 Nr. 2).
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(2) Wie bei höhengleichen Kreuzungen von Schienenbahnen der Betrieb zu führen ist, bestimmen
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1.für Eisenbahnen des Bundes das Eisenbahn-Bundesamt,
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2.für die nichtbundeseigenen Eisenbahnen die zuständige Landesbehörde.
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